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Freiwillige Feuerwehr in unserer Gemeinde

Dank der Unterlagen und Recherchen unseres Heimatforschers Johann Schneider lässt sich die Geburtsstunde unserer Feuerwehr sehr genau feststellen.

Dieser Gründung vorangegangen war der beim 5. Deutschen Feuerwehrtag 1862 beschlossene Aufruf von Landes- und Provinzialfeuerwehrverbänden an die königlichen Bezirksämter, auf eine rasche Förderung des Feuerlöschwesens und eine damit verbundene Gründung von Freiwilligen Feuerwehren hinzuwirken.

Aufgeschreckt durch mehrere Brandfälle in der Gemeinde kaufte die Gemeinde Buch am Erlbach 1868 von der Lösch-Maschinen-Fabrik Dominik Kirchmair in München eine 4-rädrige Druckspritze. Da diese Feuerspritze noch nicht selbstständig ansaugen konnte, musste sie mit Wasser gefüllt werden. Dies geschah in dieser Zeit üblicherweise mit Eimern. Bei einer Rohrleitung mit 7 Zoll Durchmesser verbrauchte die Pumpe 7 Eimer Wasser in der Minute. Erforderlich zur Bedienung dieser Gerätschaft waren nach Herstellerangaben 18 bis 20 Mann.

Das königliche Bezirksamt Landshut drängte bereits im Jahre 1871 die Gemeinden, die Gründung von Freiwilligen Feuerwehren dringend zu beherzigen, da sich bis dahin im ausgedehnten Bezirke nur eine Feuerwehr in einer Landgemeinde gebildet habe.

Die Situation der Freiwilligen Feuerwehren änderte sich jedoch in den Jahren bis 1876 grundlegend. So verzeichnete das königliche Bezirksamt Landshut Ende 1876 bereits 62 Pflicht- oder Freiwillige Feuerwehren einschließlich Mitgliederzahlen, Zahl der Feuerspritzen und weiterer Ausrüstung.

In dieser Auflistung aus 1876 ist auch die Wehr Garnzell (später umbenannt in Thann-Vatersdorf) genannt.

Weiter ist darin niedergeschrieben, dass die Feuerwehren aus Buch am Erlbach und Garnzell die im Jahre 1868 erworbene Löschmaschine gemeinsam benutzten.

Eine gesetzliche Regelung vom 30. Sept. 1875 legte (im Vorgriff auf unsere heutigen Brandschutzwochen im Herbst) bereits fest, dass in allen Gemeinden, in denen 4-rädrige Spritzen vorhanden sind, allgemeine Löschübungen unter Beteiligung sämtlicher Hauseigentümer abzuhalten sind. Ferner war darin geregelt, dass in Gemeinden mit einer organisierten Feuerwehr sämtliche Nichtfeuerwehrmitglieder zum Wasserbeschaffen und nötigenfalls auch zur Ablösung der Spritzenmannschaft zu verpflichten sind. Weiter war festgelegt:

Die vorgebrachten Entschuldigungen der Weggebliebenen sind sorgfältig zu prüfen und sind letzteren gegebenen Falles zur Errichtung einer angemessenen Geldstrafe in die Feuerwehr- beziehungsweise Gemeindekasse anzuhalten und wenn sie deren Bezahlung verweigern, zur Strafeinschreitung anher anzuzeigen.